Haushaltsnahe Dienstleistungen
Dazu kann insbesondere Gartenpflege bzw. die Pflege von Außenanlagen innerhalb des privaten Haushalts gehören, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was Privathaushalte bei geeigneten Garten- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG beachten können.
Je nach Art der Arbeit kann für Leistungen im privaten Haushalt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich sein. Die Regelung unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Dazu kann insbesondere Gartenpflege bzw. die Pflege von Außenanlagen innerhalb des privaten Haushalts gehören, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Begünstigt sein können Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – im Gartenbereich zum Beispiel bestimmte Pflaster-, Wege-, Zaun- oder Außenanlagenarbeiten im bestehenden Haushalt.
Für die Steuerermäßigung sind grundsätzlich die begünstigten Arbeitskosten maßgeblich. Dazu zählen nach den Verwaltungsgrundsätzen auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben grundsätzlich außer Ansatz.
Beschreiben Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir erstellen Ihnen gern ein Angebot. Bei geeigneten Leistungen können die für § 35a EStG relevanten Kostenanteile in der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Die Hinweise orientieren sich an § 35a Einkommensteuergesetz sowie den Verwaltungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen. Steuerrecht kann sich ändern; im Zweifel sollten die aktuellen amtlichen Informationen geprüft werden.