Gartenparadies Heek

Steuerbonus bei Gartenarbeiten

Was Privathaushalte bei geeigneten Garten- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG beachten können.

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Für private Haushalte

Gartenarbeit kann steuerlich begünstigt sein

Je nach Art der Arbeit kann für Leistungen im privaten Haushalt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich sein. Die Regelung unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

20 % · höchstens 4.000 €

Dazu kann insbesondere Gartenpflege bzw. die Pflege von Außenanlagen innerhalb des privaten Haushalts gehören, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Handwerkerleistungen

20 % · höchstens 1.200 €

Begünstigt sein können Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – im Gartenbereich zum Beispiel bestimmte Pflaster-, Wege-, Zaun- oder Außenanlagenarbeiten im bestehenden Haushalt.

Was bei der Rechnung wichtig ist

Für die Steuerermäßigung sind grundsätzlich die begünstigten Arbeitskosten maßgeblich. Dazu zählen nach den Verwaltungsgrundsätzen auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben grundsätzlich außer Ansatz.

Rechnung für die ausgeführte Leistung erhalten
Arbeitsanteil muss aus der Rechnung ermittelbar sein
Maschinen- und Fahrtkosten können zum Arbeitsanteil gehören
Zahlung unbar auf ein Konto des Leistungserbringers
Materialkosten sind grundsätzlich nicht begünstigt
Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt

Typische Gartenbeispiele

  • Gartenpflege und Pflege von Außenanlagen im privaten Haushalt
  • Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten an Wegen und Außenanlagen
  • Pflasterarbeiten innerhalb des Haushalts, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind
  • Bestimmte Arbeiten an Zäunen, Umzäunungen oder Stützmauern im bestehenden Haushalt

Nicht automatisch begünstigt

  • Material und gelieferte Waren
  • reine Maschinenanmietung ohne begünstigte Arbeitsleistung
  • Arbeiten außerhalb des räumlichen Haushalts
  • bestimmte Neubaumaßnahmen oder bereits anderweitig geförderte Maßnahmen
Wichtig: Dies ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Ob eine konkrete Rechnung und welcher Kostenanteil tatsächlich anerkannt werden, entscheidet sich nach dem Einzelfall und den persönlichen steuerlichen Voraussetzungen. Bei Unsicherheit wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder das Finanzamt.

Sie planen Gartenarbeiten?

Beschreiben Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir erstellen Ihnen gern ein Angebot. Bei geeigneten Leistungen können die für § 35a EStG relevanten Kostenanteile in der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.

Offizielle Grundlagen

Die Hinweise orientieren sich an § 35a Einkommensteuergesetz sowie den Verwaltungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen. Steuerrecht kann sich ändern; im Zweifel sollten die aktuellen amtlichen Informationen geprüft werden.